Hallo denni9000,
tu dir bitte einen Gefallen und spar dir die Zeit für den Anwalt,den du bist Meiner Meinung nach zu 100 % schuld an dem Unfall.
Du schreibst
Ergo: ich bin von der Polizei als verursacher erstmal im Protokoll eingetragen.
Meine Antwort
Ja so wie es auch richtig ist
Du schreibst
jetzt gilt es die zeugen zu finden und die bilder zu sichten.
Meine Antwort
Für was ?
Für die Tatsache das du deine Sorgfaltspflicht laut §8StVO verletzt hast
Also zu Erklärung
Zu den Sorgfaltspflichten des Wartepflichtigen
§ 8 StVO Abs 2
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Nochmal ein anderer Auszug
Gemäß § 8 StVO darf derjenige, welcher einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren hat, nur weiterfahren, wenn er diesen weder gefährdet noch wesentlich behindert. Ist die entsprechende Örtlichkeit unübersichtlich, hat sich der Wartepflichtige vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineinzutasten, bis er die Übersicht hat. Hieraus folgt für den Wartepflichtigen eine deutlich gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer.
Aufgrund dessen geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge in einer Kreuzung der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen spricht.
Ist der Wartepflichtige der Auffassung, dass auch der Vorfahrtsberechtigte an dem Unfall mit schuld sei, so muss der Wartepflichtige das Verschulden des Vorfahrtsberechtigten in vollem Umfang beweisen.
Gelingt ihm das nicht, so hat nach einer Entscheidung des Landgerichts Erfurt (Az.: 6 O 746/01) der Wartepflichtige den gesamten Schaden alleine zu tragen.
Noch etwas
(Das OLG Hamm urteilte mit Az. 27 U 76/99 und Az. DAR 4/00, 163, dass die Betätigung der Lichthupe zunächst als Warnsignal zu deuten ist und erst der unmissverständliche Vorfahrtsverzicht freie Fahrt gewährt)
So nun kommt es aber,die Dame oder der Herr hat diesen Vorfahrtsverzicht NUR auf sich bezogen.
Er kann NIE die für einen anderen Verkehrsteilnehmer sprechen
Ich würde dich aber bitten dass wenn du doch zum Anwalt gehst mir zu sagen was er gesagt hat.
Ich lasse mich gerne korrigieren wenn ich falsch liege,man lernt ja nie aus.
Gruss
Tourenfahrer