Hallo Zusammen,
ich war nur erstaunt einen solchen Fehler mal bei meinem Privatfahrzeug zu entdecken. Ich arbeite nämlich in einem Bereich einer großen Bundesbehörde, die für den eigenen Bereich rechtlich dem Kraftfahrtbundesamt gleichgestellt eigene Betriebserlaubnisse erteilt und die Fahreuge mit einem eigenen Kennzeichen zulässt. Basis für unsere eigenen Betriebserlaubnisse sind EG-Typgenehmigungen, ABE's, TÜV - und DEKRA-Gutachten und für unsere "Spezialfahrzeuge" oder Umbauten die Gutachten unserer eigenen Sachverständigen.
Mein job ist es jetzt. jeden Tag diese Unterlagen (mit Masse allerdings Gutachten ) auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Die Fehlerquote bei Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse von TÜV und DEKRA ist erschreckend hoch. Es arbeiten auch überall nur Menschen (Man möge mir jetzt und für alle Zukunft alle meine Schreibfehler verzeihen
)
EG-Typgenehmigungen von Fahrzeugen, die ja bereits eine Betriebserlaubnis haben, gehen bei uns normalerweise ungeprüft durch, es sei denn bei Begutachtungen nach technischen Änderungen stellen wir durch Zufall fest, dass der Hersteller offensichtlich etwas anderes bescheinigt als gebaut hat.
Sollten wir also jemals eine K 1600 GT beschaffen und zulassen, würde in unserem Fahrzeugschein die Auflage mit einem Reifenhersteller für beide Reifen drin stehen, weil sich ja irgendein Sachverständiger bei der Auflage was dabei gedacht haben muß.
Daher muß ich vieleicht mein Aussage präzisieren.
Wer sich da also beim KBA oder bei BMW beim erstellen der Datenbank bzw. des Briefes verschrieben hat weiß nur der entsprechende Bearbeiter und ist ersteinmal für zivile deutsche Motorradfahrer unwichtig.
Für K 16XX die in Deutschland erstmalig zugelassen worden sind, ist der letzte Verwaltungsakt mit dem Fahrzeugschein ohne Auflage bindend. Denn nur das kann der Kraftfahrer, die Polizei und der Prüfer bei der Hauptuntersuchung nachvollziehen.
Bei der Versicherungsfrage muß erst einmal die Ursächlichkeit der Bereifung an dem Unfall unabhängig von der Zulassung nachgewiesen werden.
Bei Sommer/Winterbereifung ist die Rechtsprechung bereits seit 1988 sehr eindeutig, weil auch fahrpysikalisch sehr eindeutig nachzuweisen.
Die EG-Übereinstimmungserklärung wird erst wieder interessant, wenn die Maschine woanders eine neue Zulassung bekommen soll, z.B. bei Behörden wie uns oder bei Weiterverkauf ins Ausland.
In diesem Zusammenhang würde mich mal interesieren, was in den Zulassungsbescheinigungen unserer Kameraden aus Österreich, der Schweiz, Frankreich oder Italien drin steht.