Roadrunner72 hat geschrieben:Sofern ich mal gehört habe, verkaufen die Online-Händler gern auch mal Reifen älteren Baujahrs. Kann sein, muß nicht. Ein Reifen gilt ja bis zu 3 Jahren als Neureifen.
Die BMW-Händler werden beim Großhändler bestellen, wo dann sehr wahrscheinlich die frischeren Exemplare auf einen warten.
Das ist der einzigste Punkt, wie ich die Aussage deines Freundes interpretieren könnte. Ansonsten ist das völlig Banane. Ich kaufe meine Reifen bei meinem Nicht-BMW-Händler. Und der wird auch vom Großhandel beliefert.
nur zur Info was beim Kauf als neuer Reifen gilt....
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Fabrikneu oder neuer Reifen
Diese Bewertung lässt sich auf das Reifenalter jedoch nur bedingt übertragen. Ein einmal als fabrikneu produzierter Reifen muss beim Verkauf einwandfrei und ordentlich gelagert worden sein. Für Fristen bei Reifen muss man von längeren Zeiträumen ausgehen. Dafür gibt es technische Gründe, weil ein Reifen ein homogenes Produkt ist, dessen Komponenten bei richtiger Lagerung nur in geringem Umfang einem Alterungsprozess ausgesetzt ist. Auch die Käufererwartung ist eine andere, denn es gibt hier im Gegensatz zum Kraftfahrzeug für den Verbraucher weniger erkennbare und bedeutsame Maßnahmen der Modellpflege.
Wenn ein Reifen länger als drei Jahre gelagert wurde, wird man ihn nicht mehr als fabrikneu anbieten dürfen, so lautet das Statement des Justiziars des BRV zum Thema Reifenalter. Dies gilt erst recht nicht, wenn es in der Zwischenzeit bei dieser Größe Nachfolgeprodukte oder sonstige grundlegende Änderungen gab. Der ADAC vertritt hingegen die Meinung, dass Reifen, die älter als 2 Jahre sind, nicht mehr als neuwertig zu verkaufen seien. Als Neureifen wird man aber eine Frist bis fünf Jahre nutzen dürfen, so der BRV, denn bis dahin beeinträchtigt der physikalische und chemische Alterungsprozess nicht die technische Qualität. Aber auch hier gilt, dass ein Modellwechsel die Eigenschaft als Neureifens beeinflusst.
Trotzdem muss aber ein Autohändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Alter der Reifen anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer
Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt. Dies besagt jedenfalls ein BGH-Urteil vom 11. Februar 2004 – (VIII ZR 386/02). In diesem Fall war es zu einem Unfall mit einem Ferrari gekommen, dessen Reifen etwas mehr als 5 Jahre alt waren. Sachverständiger vor Gericht war in diesem Fall aber kein Reifensachverständiger.
Zusammenfassung und Bewertung Reifenalter
Die Alterung von Reifen beruht auf chemischen und physikalischen Zusammenhängen. Bei sachgerechter Lagerung findet die Alterung nur sehr langsam statt, nicht benutzte Reifen bleiben lange neuwertig. Im Fahrbetrieb laufen Alterungsvorgänge schneller ab, die Verschleißgrenze bei sachgerechter Nutzung wird jedoch lange vor der Alterungsgrenze erreicht. Es ist inzwischen allgemein anerkannter Stand der Technik, dass ein fehlerfrei hergestellter und ordnungsgemäß gelagerter Reifen eine grundsätzliche Lebensdauer von 10 Jahren besitzt und bei vorschriftsmäßiger Lagerung max. 5 Jahre ihre vollen Gebrauchswerteigenschaften beibehalten. Das heißt der Verkauf und Montage sind somit technisch unbedenklich. Ein Winterreifentest der Zeitschrift „Gute Fahrt“ mit Neureifen und 1 bis 2 Jahre gelagerten Reifen hat ergeben, dass die Gebrauchten eine nur minimal niedrigere Performance im Bereich Traktion im Schnee gegenüber den Neureifen aufwiesen, sonst jedoch gleiche Ergebnisse erzielten.
Der ADAC empfahl im Heft 9/2004 den Reifen spätestens nach 8 - 10 Jahren zu ersetzen. Der Verbraucher muss nach Ansicht des ADAC beim Kauf 5 Jahre alter "Ladenhüter" deutliche Nachteile in Kauf nehmen. Da Reifen spätestens 10 Jahre nach der Herstellung ausgetauscht werden sollten, halbiert sich die Nutzungsdauer dieser lange gelagerten Reifen. Dies zwingt besonders zum Wechsel wenig gefahrener Winterreifen mit ausreichendem Profil. An bestimmten Anhängern sind über 6 Jahre alte Reifen gar nicht zulässig. Diese 5 Jahre alten "Neureifen" könnten somit nur ein Jahr gefahren werden. Darüber hinaus kann die Ersatzbeschaffung von defekten älteren Reifen Probleme bereiten. Weiterer Nachteil, so der ADAC ist, dass ältere Reifen nicht dem Stand der Technik entsprechen.
In der juristischen Betrachtungsweise sollte eine Unterscheidung in „fabrikneu“ und “neu“ erfolgen, so dass Statement des BRV-Justiziars. „Fabrikneu“ bedeutet bis zu 3 Jahren, „neu“ bis zu 5 Jahren. Kürzere Fristen sind jedoch angeraten, wenn entscheidende technische Veränderungen am Reifen vorgenommen worden sind, oder ein Modellwechsel stattgefunden hat.
Selbstverständlich schuldet der Reifenhandel dem Kunden, der durch die zahlreichen Testveröffentlichungen in der Fachpresse aufgeklärt ist, ein technisch einwandfreies und neues Produkt. Das bedeutet im Rahmen der zuvor beschriebenen Hinweise jedoch nicht, dass die technisch vertretbaren Lagerzeiten nicht verantwortlich ausgeschöpft werden dürfen.
Der Autor empfiehlt den Satz Reifen innerhalb von 3 - 4 Jahren abzufahren. Dabei gilt es einen 6 - monatigen Wechsel zwischen Sommer - und Winterreifen einzuhalten, da diese ebenso nur 3 - 4 Jahre gefahren werden sollten. Dies bedeutet dann aber auch bereits ab Ende Oktober/Anfang November die Winterreifen aufzuziehen und bis Ende Apri/Anfang Mai(!) drauf zu lassen. Dies ist auch wegen des Temperaturverhaltens der Reifen sinnvoll. Sinken nämlich die durchschnittlichen Tagestemperaturen unter 7° C wird die Gummimischung des Sommerreifens sehr spröde, das Bremsverhalten lässt nach und die Seitenführungskräfte werden geringer.
Johannes Wiesinger (12/2006) für den technik Profi in auto motor und sport