Ich denke Trx850 wird weniger Probleme mit der Fabrikatsbindung oder
Reifenfreigabe haben, sondern schon abseits davon Probleme bekommen.
Eine andere Größe aufzuziehen, als in den Papieren (Teil1, Teil2 und CoC) eingetragen ist, ist ohne ABE, EInzelabnahme und Eintragung sowieso nicht legal unabhängig von Fabrikat und Profil.
Die Eintragung einer anderen Reifengröße sofern möglich liegt nach Aussage von diversen Leuten die es getan haben bei round abound 100€ (70€ TÜV und 20€ Eintragung)
einen 190er gegen einen 180er aufzuziehen ist also abseits von Diskussionen der Fabrikatsbindung. Es sei den der 180er wäre auch in den Papieren eingetragen. Fahrer unter anderem einer alten Yamaha FJ1200 machen das öfters in
Verbndung mit anderer Schwinge, um sich moderne Reifen aufziehen zu können.
Eine Mail/Brief von KBA von Oktober 2007
http://www.pagenstecher.de – Unterschiedliche Hersteller ??
Sehr geehrter Herr XXX,
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen.
Sie beanstanden, dass bei Ihrem Fahrzeug in Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) eingetragen ist »Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten«. Dieser Eintrag soll den Fahrzeughalter bei einem Reifenwechsel sensibilisieren, sich über die erlaubten Bereifungen zu informieren. Aus sicherheits- und verkehrstechnischen Belangen ist diese Information wichtig und beachtenswert. Auch bei Verkehrskontrollen führt dieser Hinweis keineswegs zu Unsicherheiten. Da bei Verkehrskontrollen die Polizeibeamten vor Ort den Beweis führen müssen, dass die Ausrüstung des Fahrzeugs nicht mit den Vorgaben übereinstimmen, stoßen die Kontrollorgane schnell an ihre Grenzen. Nach eigenen Angaben kann die Polizei in solchen Fällen nicht nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt. Dann aber sind Folgemaßnahmen nicht notwendig und deshalb rechtswidrig. Der Eintrag dient also nur der Verkehrssicherheit und wurde bei der automatischen Umsetzung auf die neuen Fahrzeugpapiere angebracht.
Sollten Sie dennoch auf die Herausnahme diese Satzes hinsichtlich der Reifenfabrikatsbindung bestehen, müsste die Zulassungsbehörde die Ausführung in der ZB I (Nr. 2.2, 4. bis 8. Stelle) Ihres Fahrzeugs ausnullen. Ist dies geschehen, kann der Satz »Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten« herausgenommen werden. Das Herausnehmen der Ausführungsschlüsselnummer hat jedoch zur Folge, dass bei einer zukünftigen Wiederanmeldung höhere Gebühren anfallen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Karin Klitzke
Kraftfahrt-Bundesamt
Federal Motor Transport Authority
Sachgebiet 415, Typdatenerstellung
Fördestr. 16, DE-24944 Flensburg
Postanschrift: DE-24932 Flensburg
Aussage vom TÜV Nord zu diesem Thema
http://www.tuev-nord.de/de/tuning-anbau ... n-2989.htmWann dürfen Sie von der Reifenbindung abweichen?
Das Bundesverkehrsministerium bietet Kriterien, wann Sie von den Fabrikat- oder Profilbindungen in den Fahrzeugpapieren abweichen dürfen:
- Die Bezeichnung auf dem neuen Reifen (z.B. 160/70 B 17 73V) muss vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen.
- Der Reifen muss ein Europa-Prüfzeichen tragen, beispielsweise E4 oder e1
- Es muss eine offiziell bestätigte Freigabe-Bescheinigung vom Fahrzeughersteller oder vom Reifenhersteller vorliegen, bevor Sie die Reifen an Ihrem Motorrad aufziehen.
Antwort einer EU-Kommision von Juni 2000
http://www.bikerunion.de – Markenbindung bei Reifen: Europa ruft Deutschland zur Ordnung !
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
16. Juni 2000
Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die technischen Anforderungen an Reifen und deren Montage sind in der Richtlinie 97/24/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen1 enthalten.
Die Kommission wurde über Reifentypbeschränkungen für bestimmte in Deutschland hergestellte Personenkraftwagen unterrichtet. Nach einem Briefwechsel mit der Kommission haben die deutschen Behörden der Kommission eine Mitteilung vom 29. Februar 2000 übermittelt, in der die Typgenehmigungsbehörden angewiesen werden, diese Typbeschränkungen künftig nicht mehr in die Fahrzeugpapiere aufzunehmen.In der Mitteilung wird ferner erklärt dass die bestehenden, in den Fahrzeugunterlagen eingetragenen Typbeschränkungen ohne jegliche Rechtswirkung sind.
Nach Ansicht der Kommission ist die Festlegung von Reifentypen für Krafträder gleichermaßen unannehmbar. Die Kommission wird sich mit den deutschen Behörden in Verbindung setzen, um die Lage zu klären.