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Re: Xenon ein Risikio?

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 13:40
von Stoppel
Hallo Frank

Gestern habe ich es endlich geschafft das Xenon Umrüstkitt von Buggi in unserem Boxer einzubauen..(H4 - Kitt)..

Die betagte, aber ansonsten gut in Schuss gehaltene R1100RS hat im Original ein wirklich miserables Scheinwerferlich, genau dadurch ergaben sich sehr oft gefährliche Situationen..
Und da andere Leutmittel mit erhöhter Watt Zahl ebenso unzulässig sind wie das Xenon Kitt habe ich mich für letzteres entscheiden


Erfahrungen mit angerichteten Millionenschäde habe ich zum Glück noch nicht gesammelt und die Entscheidung ob du diese Teile verbauen soll oder nicht wird dir niemand abnehmen können.

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 14:45
von the_duke
Ich kenn da eure Rechtsprechung nicht, aber es wäre m. E. grotesk, aufgrund einer für den Unfall nicht kausalen Tatsache jegliche Haftung abzulehnen oder Regress zu nehmen... :shock:

Wie gesagt, meine Meinung!

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 15:23
von Didi
...es sei denn der Gegenverkehrsteilnehmer sagt aus er wurde geblendet....dann hast du ein Problem. Denn das Gegenteil wirst Du kaum beweisen können.

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 15:35
von the_duke
Deswegen schreibe ich ja auch "nicht kausal".

Im übrigen ist es erstaunlich, wie viel heute bei der Unfallanalyse rekonstruiert werden kann.... :wink:

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 15:43
von Didi
Klar. Aber ob nun tatsächlich kausal, oder einfach nur behauptet. Das Problem ist dann auf deiner Seite.

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 15:50
von the_duke
Yepp, dem wird wohl so sein.

Abhilfe schafft in dem Fall hoffentlich die gründliche Unfallanalyse/ -rekonstruktion.

Muss halt jeder selber wissen, wie er Nutzen und Gefahr beim nicht ABE-konformen Einsatz von Xenon einstuft.

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 19:08
von RHEINPFEIL
Der "Zweifler" sollte von so was lieber die Finger lassen, da er sonst nie mehr in den Schlaf findet. Oder ne GT kaufen, da gibts das mit TÜV :D

BeitragVerfasst: 08.07.2007, 20:53
von Bugi
RHEINPFEIL hat geschrieben:Der "Zweifler" sollte von so was lieber die Finger lassen, da er sonst nie mehr in den Schlaf findet. Oder ne GT kaufen, da gibts das mit TÜV :D


... aber auch nur durch eine Gesetzeslücke die BMW ausnutzt.

Laut deutschem Recht ist ein Motorrad ein Kraftfahrzeug, welches bei Xenon eine Scheinwerferreinigungsanlage sowie eine Höhenkorrektur benötigt.

Laut EU ist ein Motorrad KEIN Kraftfahrzeug (keine Ahnung was es dann ist :) ), benötigt also obiges nicht. Trotzdem kann man es nicht einfach Nachrüsten, da der Scheinwerfer in Verbindung mit der Xenonlampe nicht Bauartgeprüft ist (Streuscheibe, Reflektor). Letzteres hat BMW bei der GT natürlich gemacht.

Grüße... Bugi

BeitragVerfasst: 24.08.2007, 18:43
von Vessi
hier noch 'n paar meinungen dazu von den grünen

BeitragVerfasst: 19.09.2007, 19:07
von andy (b)
didi hat geschrieben:

...es sei denn der Gegenverkehrsteilnehmer sagt aus er wurde geblendet....dann hast du ein Problem. Denn das Gegenteil wirst Du kaum beweisen können.


Dazu möchte ich einfach mal anmerken, dass beim Abblendlicht die Reichweite abhängig von der Einstellung ist - und die ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn ich also den Scheinwerfer nachweislich richtig eingestellt hatte!!!
..."Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), .... " s.u

Kurzfassung = 25m - etwas länger s. unten

Ich bin einfach mal zum TÜV und hab ihn mir da einstellen lassen.



Dabei ist es vollkommen egal, ob du Philips, Osram, H7, ne Kerze oder Xenon drin hast.
Innerhalb der 25m ist die Gefahr der Blendung natürlich verschieden - je nach Funzel; das interessiert aber das Gesetz nicht.

§50 StVZO, Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.