paradiesquell hat geschrieben:Der Ersteigerer ist doch nicht verpflichtet, in den Finanzierungsvertrag einzusteigen. Zu zahlen ist der Betrag, der sich im Rahmen der Versteigerung ergibt.

Ja und dann
Von wem ersteigerst du den was bzw.welche beweglich Sache ( Stichwort §90 BGB )
Das Stichwort heisst Eigentum und Besitz sowie Eigentumsvorbehalt und das ist in diesem Fall wohl ganz klar ersichtlich.
§ 854 Absatz 1 BGB
BGB Buch 3 Sachenrecht
§ 903
Die Bank könnte dem Verkäufer sogar verbieten das Fahrzeug zu verkaufen,aber so lange die Ihr Geld bekommen ist das denen egal.