gtlcruiser hat geschrieben:Mich würde die juristische Regelung interessieren.
Panjo hat geschrieben:Hallo zusammen,
es sind Nebelscheinwerfer und so sind sie auch zu führen.![]()
Schöne Grüße...Joachim
AndreGT hat geschrieben:Diese Diskussion gab es hier doch schon mal.
Tourenfahrer hat geschrieben:§ 52 StVZO sowie vorab noch § 50 StVZO an.
und dann sag mir mal noch einer wo das steht das man diese nicht benutzen darf![]()
Ich finde das gerade nicht![]()
Nicht das die Dinger vl doch erlaubt sind![]()
Könnte ja sein,aber da bin ich rechtlich kein Experte
Tourenfahrer hat geschrieben:Was ist den die rechtliche Definition von Nebelscheinwerfern an einem einspurigen Fahrzeug ?
Zeig mir das mal bitte
Tourenfahrer hat geschrieben:Panjo hat geschrieben:Hallo zusammen,
es sind Nebelscheinwerfer und so sind sie auch zu führen.![]()
Schöne Grüße...Joachim
Wo steht den das wenn ich fragen darf
Was ist den die rechtliche Definition von Nebelscheinwerfern an einem einspurigen Fahrzeug ?
Zeig mir das mal bitte
Danke
Nicht das die Dinger vl doch erlaubt sind![]()
Könnte ja sein,aber da bin ich rechtlich kein Experte
K1600GT Driver hat geschrieben:Guten Morgen zusammen,
auch in der Betriebsanleitung der K 1600 GTL von 2015 steht es folgendermaßen drin:
Die Zusatzscheinwerfer sind als
Nebelscheinwerfer zugelassen
und dürfen nur bei schlechten
Witterungsverhältnissen eingesetzt
werden. Die länderspezifische
Straßenverkehrsordnung ist
einzuhalten.
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