Tourenfahrer hat geschrieben:§ 52 StVZO sowie vorab noch § 50 StVZO an.
und dann sag mir mal noch einer wo das steht das man diese nicht benutzen darf
Ich finde das gerade nicht

Nicht das die Dinger vl doch erlaubt sind

Könnte ja sein,aber da bin ich rechtlich kein Experte

Mir ist aber langweilig daher.
Zusatzscheinwerfer nur EINER nach §52 als Suchscheinwerfer mit maximal 35W
§52 Abs2
Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.Also die STVO ist Eindeutig... nur Ein Zusatzscheinwerfer
Die EU-RIchtline Richtlinie 93/92/EWG besagt jedoch Scheinwerferpaar (Also ich habe nichts lesen können von wegen Abblendlicht, Fernlicht oder Nebellampenpaar). Und hier geht es dann wie mit dem Blinkerabstand von 200irgendwas runter auf die 180mm, darum ob das FzG nach EU oder STVO-Recht zugelassen wurde.. Bei der K1600 darf man von EU-Recht ausgehen
Tourenfahrer hat geschrieben:Was ist den die rechtliche Definition von Nebelscheinwerfern an einem einspurigen Fahrzeug ?
Zeig mir das mal bitte
Was der Unterschied zwischen den Beleuchtungstypen angeht.. das besagt die ECE-Regelung R48, R50 , R57, R72, R87, R98, R112, R113, R119, R128.. Das wären alle für Beleuchtung.. glaub ich
Bis auf ECE-R19, der ist speziell für Nebelscheinwerfer und nachzulesen unter
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 001.01.DEUUnd die jeweilige Nummer müsste auf dem Scheinwerferglas drauf stehen. Und die definiert dann auch, was es für ein Scheinwerfer ist. Die rechtliche Definition ist in dem bzw dem jeweiligen Amtsblatt der jeweiligen ECE-Richtlinie zu entnehmen, die diesmal länger als mein Post ist und ich daher nicht durchgelesen habe

Wer interessiert sich den auch dafür ?

Wird Zeit das ich müde werde.. will morgen doch Mopped fahren :-)