von Ebsi » 01.11.2011, 23:54
Bei repariertem Alurad gibt es keine HU-Plakette
Viele Autofahrer ziehen mittlerweile auch ihre Winterreifen auf Leichtmetallrädern auf, da ihnen die meist schwarz lackierten Stahlfelgen – die bestenfalls noch mit einer Kunststoffabdeckung "verschönert" werden können – schlichtweg zu schnöde sind. Bei Schnee und Eis ist dagegen ein Rempler gegen eine Bordsteinkante keine Seltenheit. Und auch das Salz lässt die Felgenoberflächen leiden und vergilben. Irgendwann stellt sich dann für den Fahrzeughalter die Frage von optischer Aufbereitung, sprich beispielsweise einer Neulackierung, oder einer Instandsetzung.
Austausch statt Reparatur nach einem Schaden!
Die Sachverständigen- und Überwachungsorganisation KÜS stellt in einer aktuellen Mitteilung klar: "Zwischen der Reparatur und der optischen Radaufbereitung gibt es einen großen Unterschied. Reparierte Leichtmetallfelgen am Fahrzeug werden bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel gewertet."
Trotz noch so schonender Behandlung sei gerade jetzt eine schwere Beschädigung im tiefen Schlagloch oder am Bordstein oft gar nicht zu vermeiden. Der Frost der vergangenen Wochen und damit bereits vielfach aufgetretene Schäden an Fahrbahndecken im deutschen Straßennetz werden aktuell stark in den Medien thematisiert und zu vorsichtiger Fahrweise gemahnt. Schäden an Alurädern sind in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Die Frage nach einer Neuanschaffung, einer Reparatur oder optischer Aufbereitung stellt sich. "Hierzu gibt es klare Normen und auch gesetzliche Vorschriften", sagt die KÜS.
Christoph Diwo, Technischer Leiter der KÜS, weist darauf hin, dass einer Reparatur, das heißt, "Eingriffen in das Materialgefüge sowie Wärmebehandlungen und Rückverformungen, der zuständige Fachausschuss beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits 2004 eine klare Absage erteilt hat". Reparierte Felgen dürfen demnach "nicht am Fahrzeug in den Verkehr gebracht" werden. Bei der Hauptuntersuchung würden sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, so Diwo, "als erheblicher Mangel eingestuft".
Wie weit geht eine "optische Aufbereitung"?
Unter einer optischen Aufbereitung indes verstehe man die fachgerechte Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, also nur oberflächlich sichtbarer Makel. Möglichkeiten könnten hier etwa Polieren, örtliches Anschleifen oder Grundieren und Lackieren sein. Eine optische Aufbereitung sei nur dann erlaubt, wenn die Räder ohne diese Bearbeitung weiterhin genutzt werden könnten, ohne dass dies zu technischen oder rechtlichen Einschränkungen, wie etwa bei der Hauptuntersuchung, führen würde.
Wichtig sei auch der Hinweis, dass der Hersteller für seine Produkte eigene verbindliche Bestimmungen und auch Grenzen der Bearbeitung festlegen kann. Vor einer optischen Aufbereitung von Leichtmetallrädern sollte man daher die einschlägigen Herstellerinformationen gründlich durchlesen.
Was ist verboten?
Auch für die optische Aufbereitung gebe es technische Einschränkungen. So dürfen beispielsweise nur gegossene und geschmiedete Räder aufbereitet werden, eine Rundlaufprüfung muss Verformungen im Felgenbett ausschließen, und es dürfe keinerlei Rissbildung vorhanden sein.
Wärmebehandlung und Rückverformung der Räder sind verboten. Auch darf eine Beschädigung im Grundmetall des Rades nicht tiefer als ein Millimeter sein. Im Bereich der Anlagefläche des Rades, der Bohrungen, am Mittenloch, am Ventilsitz und an den Innenflächen von Speichen und am Felgenbett darf nicht aufbereitet oder lackiert werden.
Von Zertifikaten nicht täuschen lassen!
Wichtig sei auch, dass die Herstellerkennzeichnung und die Typ-Genehmigungszeichen nicht verändert oder beseitigt werden dürfen. Es gebe "eine Menge zu beachten, wenn man die optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern ins Auge fasst. Ein Ansprechpartner für Fragen hierzu ist der KÜS-Partner".
Mittels Zertifikaten werde, so der Technische Leiter der KÜS, Christoph Diwo, weiter, "der Anschein der Zulässigkeit von Reparaturen an Leichtmetallrädern erweckt". Solche Zertifikate "bestätigen aber lediglich das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems in der Reparaturfirma, keinesfalls aber die Zulässigkeit des Verfahrens". (wkp)
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