Nachdem wir am Sonntag diverse gleichnamige Tagesfahrer vor uns hatten (ich habe im übrigen das erste Mal in meinem Leben gesehen, dass auch ein Motorrad (BMW GT) ganz vorne am Stauanfang fuhr!), erwähnte ich, dass viele Autofahrer zwar wissen wann ein Motorrad zu schnell ist und wann es im Überholverbot überholt hat, sich die Autofahrer aber scheinbar nicht ihrer permanenten Verstöße bewußt sind.
Als da wären:
A) langsamere Fahrzeuge, die eine Schlagen hinter sich her ziehen müssen an geeigneter Stelle anhalten und diese vorbei lassen.
B) Die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist gleichzeitig die Richtgeschwindigkeit.
A wird in meinen Augen durch §1 und §5 impliziert, B durch §1 und §3 der allseits geliebten StVo. Ich wurde mir großen Augen angesehen, Zeigefinger wurden an die Stirn geführt, ...
§1: Niemanden wenn möglich behindern, gefähren oder belästigen.
§3: Es darf ohne Grund nicht unnötig langsam gefahren werden.
§5: Der überholte darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen und muss ggf. sogar anhalten um eine Kolonne überholen zu lassen.
Nun, A und B stehen nicht wortwörtlich so in der StVo, ich impliziere sie aber so daraus.
Sehe nur ich das so oder hat jemand sogar entsprechende Urteile, die Pro oder Kontra dazu sind?
Jörg