Re: Frage zur Verjährung..

Verfasst:
16.02.2013, 13:52
von michael vietinghoff
oh ne, das dauert glaube ich länger. Ich bekam nach 6 Monaten noch Post, allerdings aus Italien. Das war noch zu bezahlen. Aber die genau Frist kenn ich auch nicht. RA kann helfen, meist am Telefon auch kostenlos.
Gruß
Micha
Re: Frage zur Verjährung..

Verfasst:
16.02.2013, 14:16
von Flying Dutchman
Die meisten Antworten zielten auf den § 26 Absatz 3 StVG ab, der besagt, dass eine Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung existiert. Prinzipiell wird dieser von den Autofahreren immer so vertanden, dass man noch einmal Glück gehabt hat, sofern man drei Monate nach dem Blitz-Vorfall, keinen bösen Brief erhalten hat. Doch Achtung, darauf sollte man sich nicht blind verlassen! Selbst wenn zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, sollte man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist. Es existieren nämlich nach § 33 OWiG zahlreiche Umstände, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.
Rechtsanwalt Karl Brenner schreibt auf seiner Homepage dazu:
Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB).
Im § 33 Abs. 1 OWiG hat der Gesetzgeber aber eine Reihe von “Unterbrechungshandlungen” erlaubt. Diese Aufzählung ist erschöpfend, d. h. andere Unterbrechungshandlungen sind keine Unterbrechungshandlungen, sie haben keine rechtliche Wirkung. Die rechtliche Auswirkung einer wirksamen Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die Verjährungsfrist mit der verjährungsunterbrechenden Maßnahme neu zu laufen beginnt (§ 33 Abs. 3 OWiG), also – grundsätzlich – weitere drei Monate.
Also können wir abschließend sagen, hört man drei Monate nach einer Ordnungswidrigkeit noch immer nichts von den Behörden, kann man sich vielleicht schon einmal freuen – doch sich nicht in Sicherheit wiegen!
Gruss Rüdiger
Re: Frage zur Verjährung..

Verfasst:
16.02.2013, 15:18
von marocel
ausführlich mit allen möglichen Strategien um die zweifellos gerechte Strafe zu vermeiden
findest Du auch hier in dem Forum:
www.radarfalle.deGenerell muß innerhalb von 3 Monaten der verantwortliche Fahrzeugführer (nicht Halter, außer im ruhenden Verkehr) ermittelt worden sein.
(Deshalb kann es auch sinnvoll sein, Fahrzeuge in der Familie auf denjenigen als Halter zuzulassen, der das
betreffende Fahrzeug am wenigsten fährt... erhöht ungemein die Chancen, die 3 Monatsfrist zu erreichen

)
Re: Frage zur Verjährung..

Verfasst:
16.02.2013, 19:19
von UU80
michael vietinghoff hat geschrieben:oh ne, das dauert glaube ich länger. Ich bekam nach 6 Monaten noch Post, allerdings aus Italien. Das war noch zu bezahlen. Aber die genau Frist kenn ich auch nicht. RA kann helfen, meist am Telefon auch kostenlos.
Gruß
Micha
Generell verjähren Ordnungswidrigkeiten in Deutschland nach drei Monaten.
FlyingDutchman hat das umfassend beschrieben.
Aus dem Ausland ist das anders, ein Kollege von mir bekam kürzlich auch Post aus Italien wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h, die mehr als 10 Monate zurück lag.
Re: Frage zur Verjährung..

Verfasst:
16.02.2013, 19:31
von MadMax
UU80 hat geschrieben:michael vietinghoff hat geschrieben:oh ne, das dauert glaube ich länger. Ich bekam nach 6 Monaten noch Post, allerdings aus Italien. Das war noch zu bezahlen. Aber die genau Frist kenn ich auch nicht. RA kann helfen, meist am Telefon auch kostenlos.
Gruß
Micha
Generell verjähren Ordnungswidrigkeiten in Deutschland nach drei Monaten.
FlyingDutchman hat das umfassend beschrieben.
Aus dem Ausland ist das anders, ein Kollege von mir bekam kürzlich auch Post aus Italien wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h, die mehr als 10 Monate zurück lag.
Kann ich so betätigen. Nach 11 Monaten aus Südtirol in der 70er Zohne 20 km/h zu schnell --> 250 Euro und 5 Punkte in Italien.....

Re: Frage zur Verjährung..

Verfasst:
16.02.2013, 20:03
von marocel
Kann ich so betätigen. Nach 11 Monaten aus Südtirol in der 70er Zohne 20 km/h zu schnell --> 250 Euro und 5 Punkte in Italien.....
Italien verjährt erst nach 5 Jahren, außerdem Halterhaftung,Strafen deutlich höher. Allerdings muß man den Quatsch momentan in "D" noch nicht zahlen; sollte sich allerdings in Zukunft dort möglichst nicht
mehr erwischen (anhalten) lassen. Ich vertraue da aber auf die "italienische Schlampigkeit"-das Risiko ist eher gering, wie mir von Einheimischen bestätigt wurde.
Übrigens hatte ich letztes Jahr auch Post ohne mit so einer horrenden Summe aus Italien bekommen; nachdem ich ein Foto angefordert hatte, waren es auf einmal sehr viel weniger Überschreitung (5km/h) und "nur" 50€. (Geschwindigkeit stand mit auf dem Foto....) Die bekommen sie jetzt aber auch nicht ...Ein Schelm, wer Böses dabei denkt
Wer allerdings seine Verfehlung reuemütig einsieht, Buße tun möchte und ruhiger schlafen kann, sollte zahlen.