Zitat:
Lit.:
Koch, D., Produzentenhaftung, 1995;
Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung (Loseblatt);
Rolland, Produkthaftungsrecht, 1990;
Westphalen, Produzentenhaftung 1 + 2, 2. Aufl. 1997.
Die gesetzliche Produkthaftung ist eine Gefährdungshaftung, es kommt daher nicht auf das Verschulden des Herstellers an, der ein gefährliches Produkt in Verkehr bringt. Die gefährliche Handlung, die den Anknüpfungspunkt für die Haftung des Herstellers gibt, ist das Inverkehrbringen des Produkts, das eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter begründet. Es handelt sich um einen Unterfall der Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Da auch das ProdHaftG Lücken im Rechtsschutz aufweist, hat es die Produzentenhaftung aus § 823 ff. BGB nicht verdrängen können. Weiterhin kann Schmerzensgeld nur aus dem allgemeinen Deliktsrecht verlangt werden, so wie auch die Haftungssumme im Rahmen der Gefährdungshaftung begrenzt ist. Daher ist immer dann, wenn auch ein Verschulden des Herstellers vorliegen könnte (und das ist wegen der Beweislastumkehr eigentlich immer der Fall), auch das allgemeine Deliktsrecht zu prüfen (vor allem: Produzentenhaftung gem. 823 Abs. 1 BGB).
Die Produzentenhaftung knüpft daran an, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, dem entweder für den Verbraucher nicht erkennbare Gefahren anhaften oder solche, die bei unsachgemäßer Verwendung drohen, oder bei fehlerhafter Herstellung vermeidbare Gefahren bergen.
Dabei verlangt die Rechtsordnung allerdings nicht, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind und keine Gefahren bergen. Vielmehr dürfte ausschlaggebend sein, dass jedes in den Verkehr gebrachte Produkt so beschaffen sein muss,
dass derjenige, der mit dem Produkt in Berührung kommt, mit den Gefahren des Produktes umgehen kann. Daher bestehen bei gefährlichen Produkten, wenn die Gefahren für den Verwender nicht auf der Hand liegen,
Kennzeichnungspflichten, Instruktionspflichten oder Warnpflichten. Außerdem muss das Produkt hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für den Verwendungszweck geeignet sein. Das bedeutet, dass ein Produkt zwar gefährlich sein darf, aber nicht solche Gefahren bergen darf, die vermeidbar sind, ohne dass der Verwendungszweck beeinträchtigt wird. Das Messer soll eine scharfe Klinge haben, darf aber am Griff keine schneidenden Kanten haben.
Zitat Ende
Wird dem einen oder anderen jetzt, bei genauerem Lesen dieser Zeilen, vielleicht einiges klarer?
Da gibt es auf der einen Seite den ethisch/moralischen Ansatz (hoppla, da könnte ja jemand sich oder andere verletzen oder gar umbringen, und das darf nicht sein), auf der anderen Seite aber den rechtlichen/ökonomischen Ansatz (hoppla, da haben wir durch unser fehlerhaftes Produkt jemanden verletzt oder getötet, und jetzt kommt folglich die millionenschwere Schadenersatzklage bzw. der milliardenschwere Umsatzausfall wegen Imageverlustes).
Ein Böser, der denkt, dass der ethisch/moralische Ansatz nicht soooo ernst genommen wird!
Es gibt hier einen im Forum, der nimmt ernsthaft an, dass (sein?) massives Auftreten dazu geführt hat, dass BMW sich in diese freiwillige (!) Rückrufaktion hineinbewegen lassen hat. Lassen wir ihm den Glauben und eröffnen dafür einen Dankesthread ...
Max, es gibt keine "Folgegewährleistung", und schon gar keine Befreiungstatbestände aus der Produzentenhaftung, nur weil der

sich das Motorrad mal angesehen hat.
Mountain, vielleicht ist dies auch (zum Teil) eine Antwort auf Deine Frage.
Gruß
Detlef