Tourenfahrer hat geschrieben:Es wurde sehr viel geschrieben und viele sind der Meinung das der Nachbar keine Chance hätte.
Einige schreiben man solle diese Problem aussitzen etc. herrlich
Die Rechtlage ist hier ziemlich eindeutig und in diesem Fall auf der Seites des Nachbarn
Warum:
Alles was mit deiner Sache zu tun hat ist im BImSchG und im Landes-Immissionsschutzgesetz klar geregelt
desweitern gerift hier das OwiG
Schauen wir doch mal in den § 117 OwiG
§ 117
Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Also nun zu deinem Fall,hier greift folgender Absatz:
"oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen"
Nun gilt folgendes:
Die Nachtruhe wird in Deutschland durch das Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Dieses Gesetz kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, Prinzipiell gilt: Von 22 bis 6 Uhr sollte unnötiger Lärm vermieden werden.
Ist dein Lärm geeignet deinen Nachbarn erheblich zu belästigen ? Antwort = JA
Kann der Lärm den du verursachst vermieden werden ? Antwort = JA
Kann der Lärm den du machst vermindert werden ? Antwort = JA
Also was meinst du wohl wie hier ein Richter enscheiden wird ?
Zu 100 % gegen dich
Noch eine Anmerkung:
Ein Rechststreit kostet dich in diesem Fall cirka viel Geld,sagen wir mal so 3000 Euro