
VG BERLIN vom 16.01.2008
Wirksamkeit von mobilen Halte- und Parkverbotsschildern auch bei
umgedrehter Aufstellung
Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirksamkeit
auch dann nicht, wenn sie umgedreht aufgestellt sind. (Aus den
Gründen: ...Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäss aufgestellten oder
angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven
Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Ver-
kehrszeichen äussern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Re-
gelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, wenn sie so aufgestellt oder
angebracht sind, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer
bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt wahrgenom-
men werden können. Auf die tatsächliche Wahrnehmung kommt es nicht
an. An den hiernach massgeblichen Sorgfaltsmassstab sind im ruhen-
den Verkehr strengere Anforderungen zu stellen als im fliessenden
Verkehr. Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirk-
samkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind, solange sie wei-
terhin einem Strassenabschnitt zugeordnet werden können...).