Hallo, laut StVO gilt das hier:
(3) Das Parken ist unzulässig
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Quelle
Ich war mit meinem Auto 3,8m (nachgemessen) von dem Fahrbahnkantenschnittpunkt entfernt.
Das Auto war zur Hälfte auf dem Gehweg geparkt, wie alle anderen auch.
Laut des Ordnungsamtes hätte ich andere Fahrzeuge behindert, Bußgeld 25€.
Hab ich eine Chance?
Gruß Sascha