Aus dem Copzone Forum- einfach nur mal zur Info.
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1. Bedingung:
Es muss sich um eine Veränderung/Manipulation handeln. Ein Eintritt durch Alterung oder Verwitterung ist in dem Fall nicht gemeint.
2. Bedingung:
Bei einer Veränderung durch An- oder Abbau muss ein Bauteil verwendet werden, für den keine Betriebserlaubnis besteht. Wenn eine ABE oder auch eine EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, kann die Veränderung, selbst wenn sie einen der drei Punkte aus dem Absatz 2 Satz 2 (Abgas/Geräusch, Änderung der Fahrzeugart, Gefährdung) erfüllt, zu keinem erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen.
Wenn jedoch Manipulationen, ein falscher Einbau oder eine falsche Verwendung bei einem Bauteil mit einer Betriebserlaubnis vorliegen, erlischt die Betriebserlaubnis des Bauteils. Somit fällt diese Veränderung nicht mehr unter den Absatz 3 und die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges kann somit auch erlöschen.
Beispiel:
Der Betroffene wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Hierbei wird festgestellt, dass die Auspuffanlage trotz dem unveränderten Serienzustand deutlich zu laut geworden ist. Grund hierfür ist nachvollziehbar, dass die Auspuffanlage mit den Jahren aufgrund der Laternengarage durchgerostet ist. Hierdurch kommt es zu der Verschlechterung des Geräuschverhaltens.
Es liegt ein unvorschriftsmäßiger Zustand vor. Das Geräuschverhalten ist zwar wie in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nachteilig verändert, aber es fehlt an dem Merkmal der Veränderung. Die Anlage hat sich aufgrund der Verwitterung verschlechtert. Kurz gesagt... Sie ist einfach kaputt. Hierdurch kann die Betriebserlaubnis vom Fahrzeug nicht erlöschen.
Nachdem der Betroffene wegen dem kaputten Auspuff einen Mängelbericht bekommen hat, geht er in den nächsten Laden und kauft sich eine Auspuffanlage mit einer EWG-Betriebserlaubnis. Der Auspuff ist schon von Werk aus zu laut. Trotzdem hatte der Auspuff, warum auch immer, die erforderliche Betriebserlaubnis erhalten. Der Betroffene baut nun die korrekte Auspuffanlage an sein Motorrad. Hierbei werden von ihm auch alle Maßgaben und Auflagen für den Anbau und die Verwendung eingehalten. Aufgrund der Fertigung des Auspuffs ist das Fahrzeug nun trotzdem zu laut. Dies wird eine Woche später bei einer erneuten Verkehrskontrolle festgestellt und beanstandet.
Es liegt nur ein unvorschriftsmäßiger Zustand vor. Der Auspuff erfüllt zwar den § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO, da er eine nachteilige Veränderung der Geräusche bewirkt. Diese Geräuschverschlechterung ist auch durch eine Veränderung, nämlich den Anbau, eingetreten. Aber da der Auspuff trotzdem eine Betriebserlaubnis aufweißt, fällt er unter die Ausnahme nach Absatz 3, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ausschließt.
Etwas gefrustet über den Fehlkauf und den erneuten Mängelbericht besucht der Betroffene erneut den Zubehörhandel. Dieses Mal erwirbt er eine ordnungsgemäße Auspuffanlage mit einer Betriebserlaubnis, die diese auf einem seriösen Weg erhalten hat. Als er sie montiert hat, ist er über den Sound richtig enttäuscht. Aber er hat ja letztens erst in einem Forum gelesen, das dieses Röhrchen, welches in seinem Auspuffendtopf reingenietet wurde, im ausgebauten Zustand einiges zur Geräuschverbesserung beitragen soll. Gesagt getan, nach einem Samstagnachmittag ist der Bolzen draußen und das Metallröhrchen sicher im Regal in der Garage verstaut. Der Sound ist auch fast wieder wie früher. Sonntags begegnet der Betroffene wieder einmal der Rennleitung, welche die erhöhten Geräuschwerte beanstandet.
In diesem Fall hat der Betroffene endlich Nägel mit Köpfen gemacht, und die Betriebserlaubnis zum Erlöschen gebracht. wink Das Geräuschverhalten hat sich durch eine Veränderung, nämlich dem Ausbau des dB-Eaters, verschlechtert. Somit erfüllt er die Bedingungen vom Absatz 2 Satz 3 Punkt 3. Obwohl für die Auspuffanlage eine Betriebserlaubnis vorlag, gilt die Ausnahme augrund Absatz 3 in diesem Fall nicht mehr. Die Betriebserlaubnis des Bauteils ist mit dem Zeitpunkt der Entfernung des dB-Eaters erloschen. Somit besteht für die Auspuffanlage keine Betriebserlaubnis mehr und die Ausnahme nach Absatz 3 ist in diesem Fall Gegenstandslos.
Da der Betroffene nun aufgrund der vorangegangenen Erlebnisse ein wenig knapp bei Kasse ist, hat er sich einen Auspuffeigenbau zusammengefrimmelt. Dieser Eigenbau macht das Fahrzeug ebenfalls wieder lauter als zulässig.
Auch in diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Es ist eine Veränderung vorausgegangen, die zum Erfolg der Verschlechterung der Geräuschwert geführt hat. Für die Auspuffanlage Marke Eigenbau wurde nie eine Betriebserlaubnis erteilt. Somit gilt die Ausnahme nach Absatz 3 auch in diesem Fall nicht.
Mittlerweile meidet der Betroffene die Motorradtreffpunkte. Ganz besonders an Sonn- und Feiertagen.
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