Hallo Dirk1,
das ist sicher keine rechtswirksame Begründung von deinem Händler.
Das ist meiner Meinung nach ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Sache weist nicht die zu erwartende Eigenschaft auf.
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Das heißt, du kannst jetzt folgendes machen:
Gemäß § 437 Abs. 1 i.V.m § 439 Abs. 1 Nacherfüllung verlangen. Und zwar kannst DU wählen ob du einen neuen Sitz oder eine Reparatur des Sitzes willst. Sollte dein Händler diese Nacherfüllung nun wieder endgültig ablehnen - oder nach 2 gescheiterten Nacherfüllungsversuchen - kannst du unter gewissen Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten.
Konfrontiere ihn mal damit - glaube bei den Varianten ist die Nacherfüllung sicher die günstigste für deinen Händler......
