Das könnte helfen (vom ADAC kopiert):
1.
Die allgemeinen Bestimmungen zur definitiven Ausfuhr von Strassenmotorfahrzeugen sind aus dem Merkblatt 15.51 Ausfuhr von Strassenmotorfahrzeugen und Anhängern aus dem Zollgebiet (PDF, 42 kB, 19.12.2014) ersichtlich.
Ausfuhr: siehe Merkblatt 15.51 Ziffer 1.
Besondere Fälle: siehe Merkblatt 15.51 Ziffer 2.
Fahrzeugausweise, Kontrollschilder: siehe Merkblatt 15.51 Ziffer 3.
2.
In der Schweiz gibt es nur ein Fahrzeugdokument, den sogenannten "
Fahrzeugausweis". Er ist zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders sorgfältig aufzubewahren.
Wer bei einem Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug kauft und es anschließend aus der Schweiz ausführt, muss zunächst die Mehrwertsteuer von 8% bezahlen. Die
Rückerstattung der Mehrwertsteuer kann jedoch mit dem Händler vereinbart werden. Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, dass das Fahrzeug tatsächlich aus der Schweiz ausgeführt wurde. Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beabsichtigt ist, sollte die Ausfuhr des Fahrzeuges jedoch unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das schweizerische Grenzzollamt bestätigt werden.
Beim Kauf von Privat an Privat ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema.
3.
Beim Zoll in der Schweiz muss eine
Ausfuhranmeldung erfolgen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) stellt eine kostenlose Web-Applikation für die elektronische Zollanmeldung bereit. Nähere Informationen dazu finden Sie unter
http://www.ezv.admin.ch (siehe: Ausfuhrzollanmeldung e-dec web).
Beim ersten Zollamt der EU muss das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn das Fahrzeug beispielsweise über Österreich oder Italien nach Deutschland gebracht wird, muss die Zollanmeldung jeweils in Österreich oder Italien erfolgen. An diesen Grenzzollämtern wird im Regelfall nicht der komplette Verzollungsvorgang erledigt. Der Einführer ist dort jedoch zur Deklaration (Zollanmeldung) verpflichtet und bekommt einen Einfuhrbeleg/ Transitschein, mit dem er nach Deutschland fahren kann. Mit diesem Beleg muss sich der Einführer dann bei dem für seinen deutschen Wohnort zuständigen Zollamt melden, um den Zollvorgang zu erledigen.
Wenn Sie zur Verzollung einen Präferenznachweis ("EUR.1" oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorlegen können, sind
19% Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Schweiz <-> EU haben Präferenzabfertigung, d.h. zollfrei.
Liegt kein Präferenznachweis vor, muss neben der
Einfuhrumsatzsteuer auch der
Zoll entrichtet werden. Der Zollsatz beträgt für PKW 10% und
für Motorräder (je nach Hubraum) 6 bzw. 8% vom Fahrzeugwert.
Präferenznachweis
Um diese Zollbefreiung für ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muss als Präferenznachweis (Herkunft der Ware) – ein sogenannter Ursprungsnachweis vorgelegt werden. Hierzu wenden Sie sich am besten an die schweizerische Industrie- und Handelskammer. Unter Vorlage des Ursprungsnachweises kann die schweizerische Zollbehörde die Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" ausstellen und mit Dienstsiegel bestätigen.
Wenn der Kaufpreis nicht höher als 6.000 € ist, kann eine Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis angebracht werden. Hierzu erkundigen Sie sich bitte direkt bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Zollamt in Deutschland.
Die vom schweizerischen Zoll bestätigte Warenverkehrsbescheinigung muss später bei der Verzollung beim deutschen Zollamt im Original vorgelegt werden. Sie bleibt 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig! Kopien werden nicht anerkannt.
4. Ausschlachtung
Die kleineren Grenzzollämter sind ja häufig gar nicht besetzt und wenig kontrolliert. Wenn du das Ding ausschlachten wirst, kommst du vielleicht in Versuchung, es hinüber zu schmuggeln. Solltest du dabei erwischt werden, gäbe das wohl unverhältnismäßig Stress. Gemessen an den Kosten des ganzen Unterfangens ist die Einfuhrumsatzsteuer kaum mehr erheblich.
5. Zulassung
Bei gebrauchten Fahrzeugen mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung muss eine normale Haupt- und Abgasuntersuchung (§ 29 StVZO) gemacht werden; nur für Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist noch die Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich.
Bei der Zulassungsstelle benötigen Sie folgende Papiere:
Personalausweis oder Reisepass
Originalkaufrechnung
ausländische Fahrzeugpapiere im Original
Versicherungsbestätigung (eVB - elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) und/oder
Gutachten der technischen Prüfstelle.