Fernabsatzgesetz ... haben wir hier einen Fachmann?

Alles was nirgends reinpasst!

Fernabsatzgesetz ... haben wir hier einen Fachmann?

Beitragvon RMJ » 21.02.2009, 17:35

Moinsen!

Bin echt am kochen ... haben wir hier einen Fachmann für das Fernabsatzgesetz - Rücktritt vom Kaufvertrag?

Danke und Gruß

Ralph
Benutzeravatar
RMJ
 
Beiträge: 26
Registriert: 13.02.2009, 10:03
Wohnort: 24536 Neumünster

Beitragvon Harryholder » 21.02.2009, 20:30

Erzähl mal was gibts?
Grundsätzlich 2 Wochen Rückgaberecht bei Fernabsatz...
Wo liegt das Problem? :wink:
Benutzeravatar
Harryholder
 
Beiträge: 2008
Registriert: 24.08.2007, 16:44
Wohnort: München

Re: Fernabsatzgesetz ... haben wir hier einen Fachmann?

Beitragvon Raifi » 21.02.2009, 20:32

RMJ hat geschrieben:Moinsen!

Bin echt am kochen ... haben wir hier einen Fachmann für das Fernabsatzgesetz - Rücktritt vom Kaufvertrag?

Danke und Gruß

Ralph


myHammer :?: die Stornierung vergessen :?: :?
BildBildBild Servus vom Rainer

Himmiherrgotzaggramentzefixallelujamilextamarschscheissglumpfaregtx

Eigentlich wollte ich immer ganz anders sein, hatte aber nie die Zeit dazu.
Benutzeravatar
Raifi
 
Beiträge: 5222
Registriert: 11.11.2006, 18:11
Wohnort: am chiemsee

Beitragvon RMJ » 22.02.2009, 09:17

Harryholder hat geschrieben:Erzähl mal was gibts?
Grundsätzlich 2 Wochen Rückgaberecht bei Fernabsatz...
Wo liegt das Problem? :wink:


Hallo,

also - ich versuche es mal:

Ich sehe im Internet einen Gegenstand, der mich interessiert.

Dieses Gegenstand habe ich bis heute nicht persönlich gesehen oder in Augenschein genommen.

Ich habe mich per E-Mail und per Telefon beraten lassen.
Sodann habe ich gleichwohl per E-Mail einen Vertrag bekommen, hier nur die Vorderseite - die vollumfängliche Papierform fehlt trotz Aufforderung noch immer - diesen habe ich unterschreiben per Fax an den gewerblichen Verkäufer gefaxt.

Dies war am 10.02.2009

gestern nun habe ich mitbekommen, daß er nicht ehrlich war (warum ist ja jetzt Nebensache, denn mir geht es explizit um den Rücktritt) - und da habe ich mir gesagt: Wenn eine Geschäftsbeziehung so beginnt, dann ist das echt Kacke ... ich muß den Gegenstand ja auch irgendwann abholen, und so, wie wir uns gestern am Telefon beharkt haben ... kann das ins Auge gehen.

Verkäufer sagt auf mein Rücktrittsersuchen: Ich hätte keine Rechte.

Da ich Superidiot ja korrekt bin, immer alles richtig machen will pipapo habe ich dem auch schon die vereinbarte Kohle letzten Monatg überwiesen, weil er darum gebeten hat.

Nun sagt er: Wenn ich vom Kaufvertrag zurück treten will, überweist er mir gern die Differenz. 10 % behielte er ein - steht so im Vertrag ... den ich aber gar nicht habe.

So, das ist der Hintergrund.

1. Ich weiß selber das ich doof bin
2. Würde es mich freuen, wenn ich doch Rechte habe weil ich dann
3. wenigstens heute mal gutgelaunt den Sonntag verbringen kann

DANKE SCHÖN

Gruß
Ralph
Benutzeravatar
RMJ
 
Beiträge: 26
Registriert: 13.02.2009, 10:03
Wohnort: 24536 Neumünster

Beitragvon RHEINPFEIL » 22.02.2009, 11:16

Den Rücktritt schriftlich fixieren und von einem Zeugen unterschreiben lassen, der den Brief auch zur Post gibt. Per Einschreiben versenden.

GLeichzeitig Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises mit Fristsetzung.

Wenn keine Kohle kommt : Mahnverfahren einleiten.

Hierzu werden alle Daten der Firma benötigt insbesondere Name des Geschäftsführers bzw. Vollhaftenden Gesellschafters ist wichtig.

Alles weitere ergibt sich dann.

Wenn Dir der Vertragsinhalt nicht bekannt war, so ist er auch nicht wirksam.

Da Du den Gegenstand nicht in Deinem Besitz hattest könnte auch keine Nutzungsgebühr verlangt werden, wie es ja schon mal bei Rückabwicklungen vorkommt.

Je nach dem wie es läuft, kannst Du ja noch eine Anzeige wegen Internetbetrug obendrauf setzen, die Polizei hat da eigene Abteilungen für.

Im weiteren Verkehr ist nur das Wesentliche von Belang, also irgendwelche Beschimpfungen , Vorwürfe, Polemik und sonstiges Gelaber sind absolut uninteressant. Nicht drauf eingehen und auch selbst nicht so auftreten.

Wenn Du Dir das selbst nicht zutraust : Advocard :wink:
Viele Grüße aus Köln
René
Benutzeravatar
RHEINPFEIL
 
Beiträge: 3006
Registriert: 07.01.2007, 12:51
Wohnort: Köln am Rhein
Motorrad: MBSLK

Beitragvon Meister Lampe » 22.02.2009, 12:06

Hallo Ralph ,
tut mir jetzt für dich persönlich leid , aber diese Geschäfte finden tagtäglich statt und ich freue mich immer , wenn sowas in die Hose geht , wie gesagt in deinem Fall tut es mir leid.

Wenn jemand meint er macht sich mit Internetgeschäften ein gefallen der wird irgendwann an so einen Anbieter gelangen . Ich habe auch mehrere Kunden im Jahr die vermeintlich günstige Ware im Internet erwerben und riesen Freudensprünge über ihr super Deal machen , nur wenn es zur Garantie oder Kulanzanträgen kommt und diese Leute vor mir stehen , habe ich ein grinsen bis zu den Ohren im Gesicht --- herrlich . :lol:
Meine kurzen Aussagen : Zeigen sie mal die Quittung , wo gekauft , oh Internet , super Preis , dann mal schnell zum Superanbieter und dort auch die Garantie machen lassen , wenn Glück gibt`s noch Garantie , ich notiere alle Daten und gebe sie in der jeweiligen Werksdatenbank ein als unzulässiges Geschäft ,

"Nutzt den Fachhandel vor Ort , auch der möchte überleben und preislich sind die auch flexibel , das Internet ist nicht immer günstig oder nur bekannte und seriöse Internetanbieter ansprechen , ein telefonat hilft da schon weiter ".

Gruß Uwe Bild
Achtung !!! " Neuer Schutzengel gesucht , meiner ist nervlich am Ende " ...


Bild Bild Bild Bild Bild

R(h)einpower Racing Team
Benutzeravatar
Meister Lampe
 
Beiträge: 10997
Registriert: 13.07.2008, 12:48
Wohnort: Niederrhein
Motorrad: K1200S

Beitragvon RMJ » 22.02.2009, 12:16

Meister Lampe hat geschrieben:Hallo Ralph ,
tut mir jetzt für dich persönlich leid , aber diese Geschäfte finden tagtäglich statt und ich freue mich immer , wenn sowas in die Hose geht , wie gesagt in deinem Fall tut es mir leid.

Wenn jemand meint er macht sich mit Internetgeschäften ein gefallen der wird irgendwann an so einen Anbieter gelangen . Ich habe auch mehrere Kunden im Jahr die vermeintlich günstige Ware im Internet erwerben und riesen Freudensprünge über ihr super Deal machen , nur wenn es zur Garantie oder Kulanzanträgen kommt und diese Leute vor mir stehen , habe ich ein grinsen bis zu den Ohren im Gesicht --- herrlich . :lol:
Meine kurzen Aussagen : Zeigen sie mal die Quittung , wo gekauft , oh Internet , super Preis , dann mal schnell zum Superanbieter und dort auch die Garantie machen lassen , wenn Glück gibt`s noch Garantie , ich notiere alle Daten und gebe sie in der jeweiligen Werksdatenbank ein als unzulässiges Geschäft ,

"Nutzt den Fachhandel vor Ort , auch der möchte überleben und preislich sind die auch flexibel , das Internet ist nicht immer günstig oder nur bekannte und seriöse Internetanbieter ansprechen , ein telefonat hilft da schon weiter ".

Gruß Uwe Bild



Hallo,

also - ich will mich nicht sooo aus dem Fenster lehnen ... es ist ein seit 30 Jahren ansässiger Händler der Motorräder verkauft.

Diese bietet er neben seinem Ladengeschäft eben auch auf seiner Homepage an.

Dort habe ich das Moped entdeckt - und dann nahmen die Dinge ihren Lauf.

Ich kenne das Motorrad "so" - aber eben nicht explizit DAS Motorrad, um das es hier geht.

Also nichts mit sparen oder so ... wenn ich Glück habe rettet mir eben dieser Umstand des fernmündlich und fernschriftlich (Ihr wisst, wie ich das meine abgewickelten Geschäftes die Taler zurück in die Geldbörse.

"Notfalls" nehme ich dem Verkäufer natürlich die Maschine ab ... aber ich bin halt so gestrickt, daß alles seine Ordnung haben muss, alles muss korrekt sein - und dann kann man Geschäfte machen.

Ich gehe ja kein Risiko ein ...

Gruß

Ralph
Benutzeravatar
RMJ
 
Beiträge: 26
Registriert: 13.02.2009, 10:03
Wohnort: 24536 Neumünster

Beitragvon Meister Lampe » 22.02.2009, 12:25

Du sprichst hier vom Internetgeschäft , das du den Händler vor Ort hast und ihn auch kennst , wurde hier vorher leider nicht erwähnt , warum hast du dann vorher bezahlt , sowas stinkt immer .
Ware gegen Bargeld :roll:

Gruß Uwe Bild
Achtung !!! " Neuer Schutzengel gesucht , meiner ist nervlich am Ende " ...


Bild Bild Bild Bild Bild

R(h)einpower Racing Team
Benutzeravatar
Meister Lampe
 
Beiträge: 10997
Registriert: 13.07.2008, 12:48
Wohnort: Niederrhein
Motorrad: K1200S

Beitragvon RMJ » 22.02.2009, 12:29

Meister Lampe hat geschrieben:Du sprichst hier vom Internetgeschäft , das du den Händler vor Ort hast und ihn auch kennst , wurde hier vorher leider nicht erwähnt , warum hast du dann vorher bezahlt , sowas stinkt immer .
Ware gegen Bargeld :roll:

Gruß Uwe Bild



Hai,

ich sprach vom Fernabsatzgesetz ---> Rücktritt.

Kauf via e-commerce wie beschrieben.

Klaro, Kohle gegen Ware. Schau auf meinen Punkt 1.

Die Frage die sich jetzt stellt ist: Habe ich dieses für mich kostenfreie Rücktrittsrecht ja oder nein.

Darum geht es mir .... nicht darum, augenscheinlich einen Fehler gemacht 8) zu haben.
Benutzeravatar
RMJ
 
Beiträge: 26
Registriert: 13.02.2009, 10:03
Wohnort: 24536 Neumünster

Beitragvon Meister Lampe » 22.02.2009, 12:33

Hier solltest du dir mal bei der Verbraucherberatung einen Tip holen , sollte er ein Warentermingeschäft daraus gemacht haben kannst du nicht zurücktreten , hier muß wirklich das Kleingedruckte durchleuchtet werden .
Ich wünsche dir viel Glück und das du gut aus der Sache herauskommst .

Gruß Uwe Bild
Achtung !!! " Neuer Schutzengel gesucht , meiner ist nervlich am Ende " ...


Bild Bild Bild Bild Bild

R(h)einpower Racing Team
Benutzeravatar
Meister Lampe
 
Beiträge: 10997
Registriert: 13.07.2008, 12:48
Wohnort: Niederrhein
Motorrad: K1200S

Beitragvon RMJ » 22.02.2009, 12:51

Meister Lampe hat geschrieben:Hier solltest du dir mal bei der Verbraucherberatung einen Tip holen , sollte er ein Warentermingeschäft daraus gemacht haben kannst du nicht zurücktreten , hier muß wirklich das Kleingedruckte durchleuchtet werden .
Ich wünsche dir viel Glück und das du gut aus der Sache herauskommst .

Gruß Uwe Bild



Hallo,

für Eure Antworten erst einmal vielen Dank.

Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt - wie auch immer: Morgen konsultiere ich natürlich eine juristische Fachkraft :roll: !

Ich habe ohne Ende gegoogelt ... irgendwie habe ich ja Recht ... kann aber auch sein, daß ich eben nicht Recht habe. Und weil ich ja ein unendlich geduldiger Mensch bin, konnte ich nicht bis morgen warten :D.

Fakt ist, daß es sich hier um das Fernabsatzgesetz handelt - und den Rest klärt der Anwalt.

Ich sach Oich dann Beschoid, nä!

Gruß

Ralph
Benutzeravatar
RMJ
 
Beiträge: 26
Registriert: 13.02.2009, 10:03
Wohnort: 24536 Neumünster

Beitragvon Rainman » 22.02.2009, 13:04

Ich habe mal im BGB gestöbert und folgendes gefunden:

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und den geschäftlichen Zweck des Vertrags. Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) …

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Respektiere Deine Grenzen, jedoch begrenze Deinen Respekt!

Der Rainman!
Rainman
 
Beiträge: 120
Registriert: 30.08.2008, 07:58
Wohnort: Oberfranken
Motorrad: K1200s 08er

Beitragvon RMJ » 22.02.2009, 13:24

Rainman hat geschrieben:Ich habe mal im BGB gestöbert und folgendes gefunden:

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und den geschäftlichen Zweck des Vertrags. Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) …

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.



Schade, daß es keinen Birne-raucht-Smiley gibt.

Im Prinzip ist das von Dir herausgesuchte Material das, worauf ich mich stütze.

Ich habe ein Motorrad gekauft ... und Umstände von Seiten des Händlers haben dazu geführt, daß ich es nicht mehr haben will, da mir eine Geschäftsbeziehung zu diesem Unternehmen nicht mehr behagt.

Nun hat er ja auf seiner Homepage eine AGB die zum Thema Wideruf sagt:


Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn der Empfänger länger als 4 Monate auf die Ware gewartet hat.

Ups!

Spaß bei Jux ... mir bleibt nichts übrig, als mich morgen Profis auszuliefern :twisted:

Na, mal gucken!

Einen schönen Restsonntag wünscht Euch

Ralph
Benutzeravatar
RMJ
 
Beiträge: 26
Registriert: 13.02.2009, 10:03
Wohnort: 24536 Neumünster

Beitragvon Harryholder » 22.02.2009, 17:13

Oh mann Ralph. Mein Beileid!
Ich hatte eine ähnlich blöde Situation als ich mein Moped in Regensburg gekauft habe....
War auch kurz davor ihm die Maschine wieder hinzustellen. Er hatte mir damals alledings einige Infos vor dem Kauf unterschlagen... So dass ich da rechtlich gut dastand...
Dann kam er mir preislich sehr entgegen... Dann hab ichs hingenommen und bin jetzt glücklich mit der Maschine... Wobei ich niemals mehr zu diesem Händler gehen würde!
Benutzeravatar
Harryholder
 
Beiträge: 2008
Registriert: 24.08.2007, 16:44
Wohnort: München

Beitragvon RHEINPFEIL » 22.02.2009, 19:47

Wenn schon Rechtsnormen angeführt werden, sollte man das AGB Gesetz nicht außer Acht lassen, denn hierum geht es in der Hauptsache weil ja unstrittig ist, dass ein Widerufsrecht besteht. Es fragt sich jedoch, ob der Händler ein Recht auf 10% des Kaufpreises hat.

Da hier im einzelnen nicht bekannt ist, wie die einzelnen Umstände sind kann die Sache auch schlecht bewertet werden. Selbst wenn die Klausel in den AGB unwirksam ist, so könnte der Händler im Gegenzug Schadenersatz verlangen, ob der Anspruch berechtigt ist, wäre gerichtlich zu prüfen.
Viele Grüße aus Köln
René
Benutzeravatar
RHEINPFEIL
 
Beiträge: 3006
Registriert: 07.01.2007, 12:51
Wohnort: Köln am Rhein
Motorrad: MBSLK

Nächste

Zurück zu off Topic

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste

BMW-Motorrad-Bilder |  K 1200 S |  K 1300 GT |  K 1600 GT |  K 1600 GTL |  S 1000 RR |  G 650 X |  R1200ST |  F 800 R |  Datenschutzerklärung |  Impressum