Moinsen!
Bin echt am kochen ... haben wir hier einen Fachmann für das Fernabsatzgesetz - Rücktritt vom Kaufvertrag?
Danke und Gruß
Ralph
RMJ hat geschrieben:Moinsen!
Bin echt am kochen ... haben wir hier einen Fachmann für das Fernabsatzgesetz - Rücktritt vom Kaufvertrag?
Danke und Gruß
Ralph
Harryholder hat geschrieben:Erzähl mal was gibts?
Grundsätzlich 2 Wochen Rückgaberecht bei Fernabsatz...
Wo liegt das Problem?
Meister Lampe hat geschrieben:Hallo Ralph ,
tut mir jetzt für dich persönlich leid , aber diese Geschäfte finden tagtäglich statt und ich freue mich immer , wenn sowas in die Hose geht , wie gesagt in deinem Fall tut es mir leid.
Wenn jemand meint er macht sich mit Internetgeschäften ein gefallen der wird irgendwann an so einen Anbieter gelangen . Ich habe auch mehrere Kunden im Jahr die vermeintlich günstige Ware im Internet erwerben und riesen Freudensprünge über ihr super Deal machen , nur wenn es zur Garantie oder Kulanzanträgen kommt und diese Leute vor mir stehen , habe ich ein grinsen bis zu den Ohren im Gesicht --- herrlich .
Meine kurzen Aussagen : Zeigen sie mal die Quittung , wo gekauft , oh Internet , super Preis , dann mal schnell zum Superanbieter und dort auch die Garantie machen lassen , wenn Glück gibt`s noch Garantie , ich notiere alle Daten und gebe sie in der jeweiligen Werksdatenbank ein als unzulässiges Geschäft ,
"Nutzt den Fachhandel vor Ort , auch der möchte überleben und preislich sind die auch flexibel , das Internet ist nicht immer günstig oder nur bekannte und seriöse Internetanbieter ansprechen , ein telefonat hilft da schon weiter ".
Gruß Uwe
Meister Lampe hat geschrieben:Hier solltest du dir mal bei der Verbraucherberatung einen Tip holen , sollte er ein Warentermingeschäft daraus gemacht haben kannst du nicht zurücktreten , hier muß wirklich das Kleingedruckte durchleuchtet werden .
Ich wünsche dir viel Glück und das du gut aus der Sache herauskommst .
Gruß Uwe
Rainman hat geschrieben:Ich habe mal im BGB gestöbert und folgendes gefunden:
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und den geschäftlichen Zweck des Vertrags. Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) …
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
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