Tja, es geht alles irgendwie durcheinander und an der Fragestellung denke ich knapp vorbei (und auf Münte würde ich mich nicht beziehen wollen)
Meines Erachtens gibt es mal drei Sachen zu unterschieden:
1. was gemacht wird und sich eingebürgert hat (muss jeder selbst entschieden und ist damit aus der Diskussion raus(der Punkt, ob die Handlung an sich Sinn macht, sicher ist o.ä. ist dabei nicht Gegenstand der Diskussion)
2. was toleriert wird
Unterpunkt 1.: es passiert kein Unfall:
was der Freund und Helfer sieht, aber nicht ahndet, ist ebenfalls nicht Gegenstand der Diskussion, da das von Fall zu Fall unterschiedlich gehandhabt werden kann (die Polizei hat Handlungsspielräume, die sie ausschöpfen kann)
Unterpunkt 2: Shit happens...
Tja, jetzt hat die Polizei keinen Ermessensspielraum mehr und greift auf die StVO zurück und der Versicherung ist es jetzt auch nicht mehr egal, was man mal so macht, weil es einem warm ist
3. was die StVO aussagt und sonstige Gerichtsurteile belegte Rechtspraxis ist
Grundsätzlich darf (in Deutschland) nur links überholt werden, außer:
a)bei Kolonnenbildung (mind. 3 Fahrzeuge) mit maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit jedoch nur bis 80 km/h Maximalgeschwindigkeit, sofern mindestens zwei markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind. Die Anforderung der wesentlich höheren Geschwindigkeit gilt hier ausdrücklich nicht, im Gegenteil ist mit der notwendigen Vorsicht vorbei zu fahren (lt. Rechtsprechung)
b)innerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Motorräder, bei mindestens zwei markierten Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
c)in Bereichen, wo durch Ampeln der Verkehr geregelt wird
d)wenn Pfeile, die nebeneinander angebracht sind, in verschiedene Richtungen weisen
e)Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, müssen rechts überholt werden
f)im Bereich eines Autobahnkreuzes, wenn Breitstrich und Richtungstafeln vorhanden sind, ist das Überholen der Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn erlaubt
g)um eine Straßenbahn zu überholen, außer in Einbahnstraßen oder wenn die Schienen ganz rechts verlegt sind
Voraussetzungen für das Überholen sind:
a) für den Überholer:
-genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen Fortbewegungsmitteln 1,5 m – z.B. beim Überholen von Fahrrädern –, bei mehrspurigen 1 m)
-wesentlich höhere Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug (siehe auch Elefantenrennen bei LKW). Dauert etwa der Überholvorgang eines LKW mit einer Differenzgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h auf einer zweispurigen Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein ordnungswidriges Verkehrsmanöver (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO), wenn dadurch der Verkehrsfluss unangemessen behindert wird[1].
-ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr
-keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
-keine Behinderung des Überholten
-keine Gefährdung durch den Fahrbahnzustand
Die Sache mit dem Standstreifen ist dabei ganz klar: Der Standstreifen ist
nicht Teil der Fahrbahn. Ob ein Auto diesen befährt, um schneller zur Ausfahrt zu kommen, oder ein Moped-Fahrer, weil er schwitzt, ist dabei egal udn wird daher in der Regel sofort geahndet ohne Pardon.
In der Gasse durchfahren wird toleriert und wird auch (wie in Österreich) diskutiert, ob es gestattet werden soll. Dazu bedarf es jedoch einer Gesetzesergänzung, die noch nicht durch ist.
Links vorbeifahren auf der linken Fahrbahn der Autobahn verstößt gegen kein Gebot (bei einem Unfall gibt es aber viele ABERs, die der Unfallgegner anführen wird (ausreichender Sicherheitsabstand, nicht eindeutige Verkehrslage u.a.)
Links vorbeifahren innerorts ist gestattet, jedoch sind die Fotos so nicht mehr zu halten:
vor Ampeln sind die Linien heute auf mindestens 10 m durchgezogen und die Fahrstreifenbegrenzung darf nicht überfahren werden, auch hier ist gängige Praxis nicht mit Gesetzeslage zu verwechseln.

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So, ich habe fertig. Oder was vergessen?
Karla