didi hat geschrieben:
...es sei denn der Gegenverkehrsteilnehmer sagt aus er wurde geblendet....dann hast du ein Problem. Denn das Gegenteil wirst Du kaum beweisen können.
Dazu möchte ich einfach mal anmerken, dass beim
Abblendlicht die Reichweite abhängig von der Einstellung ist - und die ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn ich also den Scheinwerfer nachweislich richtig eingestellt hatte!!!
..."Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), .... " s.u
Kurzfassung = 25m - etwas länger s. unten
Ich bin einfach mal zum TÜV und hab ihn mir da einstellen lassen.
Dabei ist es vollkommen egal, ob du Philips, Osram, H7, ne Kerze oder Xenon drin hast.
Innerhalb der 25m ist die Gefahr der Blendung natürlich verschieden - je nach Funzel;
das interessiert aber das Gesetz nicht.
§50 StVZO, Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.