Ohne schriftlichen Kaufvertrag

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Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Tucobenedikto » 22.08.2012, 19:37

:shock:

also ich habe mein Baby ohne schriftlichen Kaufvertrag erworben , von einem Renomierten Händler :!: .

Was gillt den jetzt nun bezüglich der Gewährleistung 1 oder 2 Jahre :?: .

Ich habe lediglich eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen erforderlichen Daten und Quitierte Bar-Bezahlung :roll: .
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Thomas » 22.08.2012, 19:44

Für Gebrauchtmaschinen 1 Jahr vom Händler mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten, für Neumaschinen 2 Jahre vom Hersteller.
Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire)
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon paradiesquell » 22.08.2012, 19:48

Ein mündlicher Kaufvertrag ist auch ein Kaufvertrag,
aus dem Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden
können. In diesem Fall nach meinem Dafürhalten
gilt eine Frist von 1 Jahr.

Mit Grüßen aus NI
R. Menzel
„Gib jedem Tag die Chance, der schönste deines Lebens zu werden.“

Mark Twain
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Tucobenedikto » 22.08.2012, 20:02

Na ja :) ,

laut BGB gillt eigentlich 2 Jahre , ausser der Händler verkürzt diese Zeit schriftlich auf 1 Jahr :?: .

Das kann er aber nur in einem schriftlichen Kaufvertrag tun , oder :?: .

Ich bin mir halt nicht sicher :oops: .

Den Händler anrufen und Ihn fragen will ich aber auch nicht , "schlafende Hunde weckt man nicht :lol: " .
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon jonnyy-xp » 22.08.2012, 20:35

Thomas hat geschrieben:Für Gebrauchtmaschinen 1 Jahr vom Händler mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten, für Neumaschinen 2 Jahre vom Hersteller.

fast rischisch, für Gebrauchtwaren gilt grds. 1 Jahr Gewährleistung bei Verkauf von Händler an Privat; aber die Beweislastumkehr gilt innerhalb der ersten 6 Monate, dh. der Händler muss beweisen, dass der Schaden nicht auf seinem Mist gewachsen ist. Nach 6 Monaten muss Tucobenedicto beweisen, dass der Schaden schon von Anfang an (ab Übergabe) vorhanden war. könnte schwierig werden. Ich habe schon von sog. "Wartungsfehlern" gehört.

@Thomas:
Was du ansprichst (2 Jahre Neumaschinen) ist die Garantie des Herstellers. Unabhängig davon hätte der Käufer 2 Jahre GEWÄHRLEISTUNG von Händler, wie er diese Fälle abwickelt (zB. über die Garantie des Herstellers) kann dem Käufer (fast) egal sein (ausser der Bearbeitungszeit) :mrgreen: .

Bitte nicht Garantie mit Gewährleistung verwechslen, gell.
jonnyy-xp
 

Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon CBR » 22.08.2012, 21:01

Auch nur fast richtig.
Die Gewahrleistung für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistung 2 Jahre auser der Händler schreibt in seinen AGB dies auf 1 Jahr herunter was er gesetzlich darf.

Und die oben erwähnte Rechnung ist der Kaufvertrag.

Ein Auszug unserer AGB dort wird es auch ausdrücklich auf 1 Jahr begrenzt.



§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Als Verbraucher wird der Kunde gebeten, die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit,
offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und Beanstandungen dem Anbieter und dem
Spediteur schnellstmöglich mitzuteilen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
(3) Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Anbieter zurechenbare
schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Anbieters, sowie bei Rückgriffsansprüchen
gemäß §§ 478, 479 BGB.
CBR
 

Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon uweME » 22.08.2012, 22:02

CBR hat geschrieben:Auch nur fast richtig.
Die Gewahrleistung für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistung 2 Jahre auser der Händler schreibt in seinen AGB dies auf 1 Jahr herunter was er gesetzlich darf.

Und die oben erwähnte Rechnung ist der Kaufvertrag.

Ein Auszug unserer AGB dort wird es auch ausdrücklich auf 1 Jahr begrenzt.



§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Als Verbraucher wird der Kunde gebeten, die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit,
offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und Beanstandungen dem Anbieter und dem
Spediteur schnellstmöglich mitzuteilen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
(3) Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Anbieter zurechenbare
schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Anbieters, sowie bei Rückgriffsansprüchen
gemäß §§ 478, 479 BGB.



So ists richtig..
Kann, im Gegensatz zur Neuware, auf 1 Jahr verkürzt werden...
VG

Uwe
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Tucobenedikto » 23.08.2012, 11:05

Hallo liebe K-Treiber ,

ich habe mich jetzt mal bei meinem RA erkundigt : Rechnung ist Kaufvertrag , Gewährleistung ist 2 Jahre , Beweislastumkehr nach 6 Mon. , es gelten nur die Bestimmungen im BGB da keine weiteren Klauseln im Kaufvertrag (Rechnung) vorhanden sind :D .

Mein RA meint die (Verkaufsfirma) haben auf grund der Hektig die an diesem Tag dort vorhanden war den Kaufvertrag glatt vergessen :!: , das soll aber nicht mein schaden sein :D .
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon jonnyy-xp » 24.08.2012, 16:38

bitte vorsichtshalber mal auf die Rückseite der Rechnung (=Vertrag) schauen, dort sind oft die AGBs (in denen die Gewährleistungszeit verkürzt ggf. wird) schwach-grau aufgedruckt. :wink: Falls nicht, können die AGBs (und damit die Verkürzung der Gewährleistung) trotzdem greifen, bitte beim Händler schauen, ob die AGBs zB. offen und für jeden ersichtlich aushängen.

@Thomas & CBR: Ihr habt natürlich völlig recht, den "Umweg" der Verkürzung der Gewährleistung über die AGBs "vergaß" ich zu erwähnen, da davon fast jeder gewerbliche Händler Gebrauch macht. Es würde mich schwer wundern, wenn dies hier nicht der Fall wäre.
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Tucobenedikto » 24.08.2012, 19:31

Hallo jonnyy-xp ,

meine Rechnung ist auf der Rückseite Blütenweiß , auch im Verkaufsraum oder Büro war niergends eine ausgehängte AGB zu sehen , selbst wenn hätte ich der nicht schriftlich (Unterschrift) zustimmen müssen :?: .

Auch im Internet sind auf dessen Seiten keine AGB`s ersichtlich .
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon jonnyy-xp » 24.08.2012, 20:08

:D Dann ist ja alles gut. 2 Jahre Gewährleistung sollten drin sein.
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Tucobenedikto » 30.08.2012, 20:01

Hallo jonnyy ,

da hast Du wohl Recht , aber .................... nach 6 Mon. ist Beweislastumkehr :| ,

ob sich dann alles wenn es denn Eintrifft beweisen lässt :? ist eine andere Sache .
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Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon jonnyy-xp » 31.08.2012, 16:26

Tucobenedikto hat geschrieben:Hallo jonnyy ,
da hast Du wohl Recht , aber .................... nach 6 Mon. ist Beweislastumkehr :| ,
ob sich dann alles wenn es denn Eintrifft beweisen lässt :? ist eine andere Sache .

Ja natürlich hast du nach 6 Monaten die Beweislastumkehr, dies ist auch beim Neuwarenkauf der Fall.
Fraglich war in deinem Fall eigentlich nur, ob der Händler von seiner Möglichkeit die Gewährleistung per AGB von regulär 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt hat (siehe Eröffnungsfred).

Dies hat er gem. deinen Schilderungen eben gerade nicht getan (zB. per AGB), also bleiben dir 2 Jahre Gewährleistung auf eine gebrauchte Sache inkl. der 6monatigen Beweislastumkehr.
Ich glaube, du kannst dich nicht beschweren, viele andere, die ein Gebrauchtmopped kaufen haben nur 1 Jahr Gewährleistung (zB. wenn sie vom Händler kaufen und der diese wie üblich per AGB ausgeschlossen hat), oder gar keine, wenn es von privat hergeht (ein Privatverkäufer kann per Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausschließen).

Das Thema des Beweisführung im Schadenfall steht auf einem ganz anderem Blatt.

in diesem Sinne, Gas geben und Spaß haben, gell :mrgreen:
jonnyy-xp
 

Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon CBR » 31.08.2012, 16:47

Was hast Du den für einen Schaden oder war das nur rein informativ ?
CBR
 

Re: Ohne schriftlichen Kaufvertrag

Beitragvon Tucobenedikto » 31.08.2012, 18:18

Hallo CBR ,

war nur Informativ , ich wollte halt wissen wo dran ich bin da ich hier schon einiges über Kupplung und Steuerkette gelesen habe :roll: .
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