Thorsten_Boehm hat geschrieben:Hallo zusammen ich habe mal eine rechtliche Frage und vielleicht kann mir jemand helfen
ich wurde am Freitagabend geblitzt weil ich über eine rote Ampel gerauscht bin ( mit Auto). War eine moderne runde Anlage also kein Starenkasten.
Ich habe schon einige Punkte und wenn es mich hart erwischt kommen nochmal 4 dazu...
Nun rieht man mir einfach zu behaupten meine Frau sei gefahren !!!! Es gibt doch aber ein Bild??? Hab auch öfters im Internet diese Variante gelesen...
Spielt das Bild keine Rolle oder nur wenn der Fahrer ermittelt werden muss???
Bitte nicht falsch verstehen ich möchte hier nicht bescheißen aber es intressiert mich einfach wie das Ganze gehandhabt wird..
Gruß Thorsten
Ja sicher gab es ein Bild und diese sind zu 99 % gestochen scharf
Also ist das ganze relativ einfach
Man unterscheidet ruhender und fliessender Verkehr
Im ruhenden Verkehr greift im Zweifel die Halterhaftung
Im fliessenden Verkehr ist der Fahrer/inn ( Verursacher ) haftbar zu machen
Nun hängt es immer davon ab wie viel Energie die ermittelnde Behörde in die festellung des Fahrzeugführes setzt.
In deinem Fall ist das nicht so schwer
Frau und Mann kann man leicht unterscheiden
Desweitern dauert es ganau 60 Sekunden um das Bild mit den Daten der Passstelle abzugleichen.
Oder es kommt die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs. 1 StVZO
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VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2010 - 3 L 1381/10.MZ
Ein Fahrzeughalter kann sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, um einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen, so entschied das Verwaltungsrecht Mainz.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit dem Fahrzeug einer Halterin wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Dies hätte neben einer Geldbuße einen Punkt im Verkehrszentralregister für den Fahrzeugführer zur Folge gehabt. Bei der anschließenden Ermittlung des Fahrzeugführers wirkte die Halterin nicht mit, sondern schwieg. Der Fahrzeugführer konnte schließlich nicht ermittelt werden.
Die Stadt Mainz, als zuständige Behörde, gab der Halterin unter Anordnung des sofortigen Vollzuges auf, ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen legte die Halterin Rechtsmittel ein (Aussetzung der sofortigen Vollziehung). Sie begründete das Rechtsmittel unter anderem damit, dass ihr Lebensgefährte das Fahrzeug steuerte. Sie hätte folglich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Fahrtenbuchauflage würde somit dem Zeugnisverweigerungsrecht zu wider laufen.
Dieser Rechtsansicht folgten die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Mainz nicht. Der Antrag der Halterin wurde abgelehnt. Der Verkehrsverstoß, welcher mit einem Punkt zu bestrafen gewesen wäre, rechtfertige die Fahrtenbuchauflage, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden könnte und der Halter nicht mitwirkt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht der Halterin in Bezug auf ihren Lebensgefährten nicht zu. Davon abgesehen, steht ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
Ein „doppeltes Recht" - so die Richter - nach einem Verkehrsverstoß auf der einen Seite im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zudem trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht schon aufgrund des Zwecks einer Fahrtenbuchauflage nicht. Diese diene nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.
der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.