da ich annehme, dass praktisch alle Forum-Mitglieder auch Autos bewegen, möchte mal wieder an ein paar Regeln erinnern. Natürlich machen wir alle das bereits richtig

Speziell liegen mir die u.a. Punkte Fahrstreifenwechsel und Vorbeifahren an einem Hindernis am Herzen.
Ein Fahrstreifen ist definiert, als der Platz, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum UNGEHINDERTEN Befahren benötigt. Eine Fahrstreifenmarkierung muss NICHT vorhanden sein.
Abgesehen von der täglichen "Nicht-Blinkeritis" finde ich das Nichtblinken in diesem Fall besonders gefährlich.
Situation: Man fährt auf der Landstraße hinter nem etwas größeren Auto, da reicht schon ein SUV oder Van, das dann langsamer wird. Was will der? Anhalten? Abbiegen? ...? Er wird immer noch langsamer, dann setze ich doch vorsichtig zum Überholen an und der vor mir schert plötzlich halb auf die Gegenfahrbahn aus, weil er einen Radfahrer überholt, den ich vorher nicht gesehen hatte

Mit rechtzeitigem Blinken wäre das nicht passiert. OK, man hätte auch dahinter bleiben können

Dasselbe gilt übrigens auch beim Vorbeifahren an Hindernissen.
Anbei unten 2 Quellen, denen m.E. nichts hinzuzufügen ist

Zu meiner Person: Ich bin Aussendienstmitarbeiter mit 60000 km/Jahr und ca. 10000 km auf dem Mopped und ich blinke immer und jederzeit. Das geht nämlich wie das Schalten irgendwann in Fleisch und Blut über, so dass man da gar nicht mehr dran denken muss. Und auch den Schulterblick habe ich drauf

So, und nun zerreißt mich wegen meiner "Klugscheisserei"

https://www.polizei.bayern.de/muenchen/ ... x.html/836
Blinken im Straßenverkehr
Richtige Benutzung von Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinklicht
Wann muss ich Handzeichen geben?
Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an Haltestellen
Ist es Ihnen nicht auch schon aufgefallen oder haben Sie sich als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer sogar schon darüber geärgert, dass Kraftfahrer das Blinken zunehmend vergessen oder gar für überflüssig halten? Auch viele Radfahrer biegen ab, ohne dies dem übrigen Verkehr durch Handzeichen anzuzeigen!
Gerade die konsequente Betätigung des Blinkers oder die rechtzeitige Abgabe von Handzeichen trägt jedoch wesentlich sowohl zur Sicherheit als auch zur Flüssigkeit des Straßenverkehrs bei.
Wer die einfachen Regeln zum Blinken und Zeichengeben nicht beachtet, gefährdet dabei sich und andere.
Oftmals kommt es zu folgenschweren Verkehrsunfällen mit erheblichen Personen- oder hohen Sachschäden sowie zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.
Da ein Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht ist, kann die Polizei Sie aber auch, selbst wenn gar nichts passiert ist, gebührenpflichtig verwarnen oder gar mit einem Bußgeld belegen..
In welchen Fällen muss nun geblinkt oder Zeichen gegeben werden?
Grundsätzlich gilt:
Jeder Fahrtrichtungswechsel, jeder Wechsel der Fahrspur oder des Fahrstreifens ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe ist und Ihre Fahrtabsicht erkennen kann oder ob Sie weit und breit alleine unterwegs sind.
Die Verpflichtung gilt selbst dann, wenn der Fahrtrichtungswechsel oder die Spuränderung verbotwidrig erfolgt, wenn Sie also z.B. entgegen einem bestehenden Fahrtrichtungsgebot abbiegen oder in einem Überholverbot überholen.
Überholen
Die Verpflichtung, rechtzeitig und deutlich Zeichen zu geben, gilt sowohl jeweils für das Ausscheren zum Überholen als auch für das anschließende Wiedereinordnen.
Abbiegen
Die Abbiegeabsicht ist immer anzuzeigen, egal, ob Sie nach rechts oder links abbiegen oder wenden. Dies gilt selbst für das Abbiegen beim Rückwärtsfahren.
Wer einer abknickenden Vorfahrt folgt, die durch Zeichen 306 StVO mit Zusatzschild begründet wird, muss seine Absicht ankündigen. Dies gilt auch für den, der die vorfahrtberechtigte Straße verlässt und dabei nach links oder rechts abbiegt bzw. einer Straßengabelung folgt.
Auch wenn die Fahrtrichtung (z.B. durch ein Fahrtrichtungsgebot) vorgeschrieben wird, muss das Abbiegen angekündigt werden.
Kreisverkehrsanlagen
Beim Verlassen einer Kreisverkehrsanlage sind rechtzeitige und deutliche Zeichen zu geben.
Seit dem 01.02.2001 gilt:
Geblinkt werden darf nur noch beim Verlassen einer Kreisverkehrsanlage; bei der Einfahrt ist das Blinken verboten. Voraussetzung ist, dass der Kreisverkehr mit dem Verkehrszeichen 215 beschildert ist.
Fahrstreifenwechsel
Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzuzeigen!
Dabei ist Fahrstreifen der Teil der Fahrbahn, der von einem mehrspurigen Fahrzeug zum ungehinderten Befahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt wird. Eine Fahrstreifenmarkierung muss nicht vorhanden sein.
Vorbeifahren an einem Hindernis
Wer einem Hindernis in seiner Fahrtrichtung ausweichen und dieses umfahren muss (z.B. ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug oder eine Straßenbaustelle), hat dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.
Grundstück / Fußgängerbereich / Verkehrsberuhigter Bereich / Andere Straßenteile / Fahrbahnrand
Wer
aus einem Grundstück,
aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.2),
aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.2) auf die Straße, oder
von anderen Straßenteilen (z.B. von einem Gehweg oder Radweg) auf die Fahrbahn einfahren oder
vom Fahrbahnrand anfahren will,
hat diese Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
Haltestellen von Linien- und Schulbussen
Linienbussen, die ihre gekennzeichnete Haltestelle verlassen möchten und dies durch Blinken anzeigen, ist das Einfahren in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
An Haltestellen, für die eine entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt, müssen die Busfahrer bei der Einfahrt sowie während des Halts zum Fahrgastwechsel die Warnblinkanlage einschalten.
Übrigens:
Wissen Sie, wie Sie sich verhalten müssen, wenn ein Linien- oder Schulbus sich einer Haltestelle nähert oder an einer Haltestelle steht und das Warnblinklicht eingeschaltet hat?
Verwendung des Warnblinklichts
In den folgenden Fällen ist das Einschalten der Warnblinkanlage vorgeschrieben:
Liegenbleiben
Abschleppen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist das Warnblinklicht einzuschalten.
In diesem Fall ist auch an die Aufstellung eines Sicherungsmittels, z.B. eines Warndreiecks, in ausreichender Entfernung sowie bei schlechter Sicht und Dunkelheit an das Einschalten der Beleuchtung zu denken!
Während des Abschleppens müssen die Fahrer des ziehenden und des gezogenen Fahrzeugs das Warnblinklicht einschalten.
Die Verwendung des Warnblinklichts ist zulässig, wenn andere
durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder
vor Gefahren gewarnt werden sollen,
z. B. bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen, schnell befahrenen Straßen.
Denken Sie bitte im Interesse der eigenen Sicherheit, aber auch der der anderen Verkehrsteilnehmer immer daran:
Blinken und Zeichengeben nicht vergessen!
© Bayerische Polizei
https://www.deinfuehrerschein.de/index. ... &idart=846
Die Deutschen sind Blinkmuffel. Nach Untersuchungen von Verkehrsclubs setzen 32,4 Prozent der deutschen Autofahrer ihren Blinker gar nicht oder nicht vorschriftsmäßig ein. Das führt zu vielen unnötigen Unfällen, die im Vorfeld vermieden werden könnten, wenn sich die Autofahrer einfach nur an die Regeln halten würden. Doch wie lauten die? Hier die kleine Blink-Bibel: Grundsätzlich schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, wann zu blinken ist. Dort heißt es: Jeder Fahrtrichtungswechsel oder Wechsel der Fahrspur ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Mit dem Fahrtrichtungsanzeiger, wie es etwas antiquiert formuliert wurde.
„Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen" steht in § 9 der StVO. Dies gilt auch beim Ein- und Ausparken, vorwärts wie rückwärts, beim Anfahren vom Straßenrand, beim Wechsel von Fahrspuren, beim Wendemanöver und beim Überholen. Einzige Ausnahme ist die Einfahrt in einen Kreisverkehr, dort muss man nicht Blinken. Aber bei der Ausfahrt. Ansonsten ist Blinken Pflicht. Immer. Selbst wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer in Sicht ist. Und auch wenn andere Fahrer den geplanten Richtungswechsel auch ohne Blinken klar erkennen können. Selbst wenn es eigentlich verboten ist, die Fahrtrichtung zu wechseln, ist Blinken Pflicht. Beispiele gefällig: Überholen im Überholverbot oder Abbiegen über eine durchgezogene Linie.
Es ist übrigens durchaus erlaubt, seine Überholabsicht mit dem Blinker anzuzeigen. Aber bitte nicht zu lange. Dauerblinken ist verboten. Wer die Lichthupe bemüht oder zu dicht auffährt, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (Straftat nach § 315 c StGB). Das kann selbst bei Ersttätern eine Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen nach sich ziehen. Und auch, wer den Blinker weglässt, muss zahlen, wenn er erwischt wird: Es drohen zehn Euro Bußgeld, bei Gefährdung anderer sogar 30 Euro. Kommt es durch Nicht-Blinken zum Unfall, sind 35 Euro fällig. Außerdem haftet der Blink-Verweigerer bei einem Unfall mit, beim Linksabbiegen sogar bis zu 100 Prozent. Dazu kann der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts beim Kfz-Versicherer kommen. Und der Warnblinker? Das Einschalten ist vorgeschrieben, wenn man mit seinem Auto liegen bleibt oder beim Abschleppen. Die Verwendung ist auch zulässig, wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden. Oder als Warnung vor einem Stau. Wer den Warnblinker - zum Beispiel beim Parken in zweiter Reihe - als Hinweis verwendet, muss ebenfalls mit einer Geldbuße rechnen. (bmp/Foto: Audi)